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Ratgeber

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Luzern: das müssen Verkäufer wissen

Wer seine Immobilie mit Gewinn verkauft, zahlt Grundstückgewinnsteuer. Wir erklären verständlich, wer sie schuldet, wovon die Höhe abhängt und wann sie aufgeschoben werden kann.

Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer fällt an, wenn Sie eine Immobilie mit Gewinn verkaufen. Bezahlt wird sie von der verkaufenden Person. Besteuert wird der Gewinn, also die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen und gewisse Nebenkosten).

Reine Unterhaltskosten zählen nicht zu den Anlagekosten, wertvermehrende Investitionen wie ein Ausbau oder eine neue Küche dagegen schon. Sammeln Sie deshalb Belege über die Jahre.

Wovon hängt die Höhe ab?

Massgebend sind die Höhe des Gewinns und die Besitzdauer. Je länger Ihnen die Immobilie gehört hat, desto tiefer fällt die Steuer in der Regel aus. Wer kurz nach dem Kauf wieder verkauft, zahlt oft mehr.

Die genauen Tarife legt der Kanton fest und sie ändern sich. Wir nennen Ihnen die für Ihren Fall relevanten Punkte und arbeiten bei Bedarf mit einem Treuhänder zusammen.

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung

Kaufen Sie mit dem Erlös innert nützlicher Frist ein selbst genutztes Ersatzobjekt, kann die Steuer unter Umständen aufgeschoben werden. Das will sauber geplant sein.

Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Wir koordinieren auf Wunsch mit Notariat und Treuhand, damit beim Verkauf alles korrekt läuft.

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